AGB

I. Allgemeine Bestimmungen

 

1.) Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

2.) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3.) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

4.) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

 

II. Angebot und Angebotsunterlagen

 

1.) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.) An Plänen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Käufer im Rahmen eines Angebotes überlassen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

 

1.) Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.) Verpackung, Versandkosten und Transportkosten werden getrennt berechnet, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich eine andere Regelung vereinbart worden.

3.) Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich der Folgen eines Zahlungsverzugs.

5.) Ein Skontoabzug gilt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

6.) Bei Erteilung eines Erstauftrags erfolgt die Lieferung per Nachnahme oder Vorkasse, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Weitere Belieferungen per Nachnahme oder Vorkasse behalten wir uns ausdrücklich vor.

7.) Gewähren wir dem Käufer abweichend von den jeweils geltenden Preislisten Sonderkonditionen, so sind diese nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

8.) Mit Erscheinen neuer Preislisten verlieren die vorher genannten Preise ihre Gültigkeit.

 

IV. Lieferzeit

 

1.) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2.) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Dies betrifft insbesondere den Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.) Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

4.) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

5.) Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.) Im Übrigen ist unsere Haftung im Falle des von uns nicht vorsätzlich zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges auf höchstens 0,5 % des Nettokaufpreises, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Nettokaufpreises der verspätet gelieferten Ware begrenzt.

8.) Werden Abholung durch den Käufer, Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Abhol- oder Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat ab Anzeige der Abhol- oder Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises berechnet werden. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, Lagerkosten seien uns überhaupt nicht entstanden oder seien wesentlich niedriger als die Pauschale.

9.) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.

 

V. Gefahrübergang

 

1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits dann auf den Käufer über, sobald wir den Kaufgegenstand an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.

3.) Sofern der Käufer es wünscht, werden wir den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers für den Transport gegen übliche Transportrisiken versichern.

4.) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über.

 

VI. Keine Rücksendung mangelfreier Ware

 

Gemäß Bestellung gelieferte, mangelfreie Ware ist von der Rücknahme ausgeschlossen. Rücksendungen durch den Kunden werden deshalb ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht angenommen oder retourniert. Im Falle einer ausnahmsweise erteilten Zustimmung hat der Käufer mindestens eine Bearbeitungspauschale von EUR 20,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer an uns zu zahlen. Bei größeren Rücksendungen kann die verlangte Bearbeitungspauschale – je nach Aufwand – höher ausfallen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

1.) Wir behalten uns das Eigentum am Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Besteht zwischen uns und dem Käufer ein Kontokorrentvorbehalt, behalten wir uns das Eigentum am Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Käufer vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Kaufgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Kaufgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3.) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

5.) Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Sofern zwischen uns und dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich die uns vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung der Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer oder Dritte bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.) Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand.

7.) Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

VIII. Mängelhaftung

 

1.) Wenn der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343, 344 HGB ist, setzen die Mängelrechte des Käufers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

2.) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4.) Auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ersatzansprüche sind der Höhe nach begrenzt auf marktübliche Kosten, insbesondere auf marktübliche Stundensätze und Fahrtkostenpauschalen und einen marktüblichen Aufwand für ein Fachunternehmen.

5.) Im Übrigen haften wir nur dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen, oder wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

6.) Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.) Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses bleibt unberührt.

9.) Im Übrigen gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Garantiebedingungen und die gesetzlichen Bestimmungen.

 

IX. Gesamthaftung

 

1.) Eine weitergehende Haftung, als unter Ziffer VII. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

2.) Die Begrenzung nach Ziffer VIII. 1. gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3.) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

X. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

1.) Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

XI. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.

 

Stand 01.01.2018